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Trunkenheitsfahrt

Bedeutet eine hohe Promillezahl automatisch vorsätzliches Handeln?

Trunkenheitsfahrt

Wer alkoholisiert mit 1,1 Promille oder mehr ein Fahrzeug führt, gilt als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. Doch eine entscheidende Frage wird häufig übersehen: Handelte der Fahrer vorsätzlich oder lediglich fahrlässig?

Gerade bei hohen Blutalkoholwerten gehen viele davon aus, dass automatisch eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt vorliegt. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt jedoch, dass eine hohe Promillezahl allein hierfür nicht ausreicht.

Warum das im Einzelfall wichtig ist

Gerade bei einer sehr starken Alkoholisierung kann sich die Frage stellen, ob der Betroffene überhaupt noch in der Lage war, seine Fahruntüchtigkeit richtig einzuschätzen. Zeigen sich beispielsweise erhebliche Ausfallerscheinungen wie:

  • starke Gleichgewichtsstörungen,
  • erhebliche Reaktionsverzögerungen,
  • Orientierungslosigkeit oder
  • deutliche Verständnisschwierigkeiten,
kann dies darauf hindeuten, dass die Einsichtsfähigkeit bereits erheblich beeinträchtigt war; solche Ausfallerscheinungen können somit gerade gegen die Annahme eines vorsätzlichen Handelns sprechen.

Jeder Fall muss individuell geprüft werden

Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, hängt von zahlreichen Umständen ab. Dazu gehören insbesondere:

  • der konkrete Trinkverlauf,
  • der Zeitpunkt des Trinkens,
  • das Verhalten vor, während und nach der Fahrt,
  • frühere Erfahrungen des Betroffenen mit Alkohol sowie
  • sämtliche Feststellungen der Polizeibeamten.
Die Gerichte müssen diese Umstände umfassend würdigen. Eine Verurteilung allein aufgrund der gemessenen Blutalkoholkonzentration genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht.

Welche Auswirkungen haben die Unterscheidung?

Die Einordnung als vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheitsfahrt kann erhebliche praktische Folgen haben. Sie kann sich unter anderem auf

  • die konkrete Strafzumessung,
  • versicherungsrechtliche Folgen,
  • mögliche Regressforderungen der Haftpflichtversicherung sowie
  • verwaltungsrechtliche Maßnahmen, etwa im Zusammenhang mit einer MPU,
  • den Verlust des Rechtsschutzes in der Rechtsschutzversicherung
auswirken. Daher lohnt sich in solchen Fällen eine sorgfältige Prüfung der gesamten Beweislage.

Unser Fazit

Nicht jede Trunkenheitsfahrt mit einer hohen Blutalkoholkonzentration ist automatisch eine vorsätzliche Straftat. Die aktuelle Rechtsprechung verlangt eine sorgfältige Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls.

Gerade wenn erhebliche Ausfallerscheinungen oder Zweifel an der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen bestehen, kann dies für die rechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung sein.

Wer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, sollte den Sachverhalt rechtlich prüfen lassen. Oft entscheidet nicht allein der Promillewert, sondern das Gesamtbild des Einzelfalls.

Quellen

BGH, Urteil vom 09.04.2015 – 4 StR 401/14; BGH, Urteil vom 09.05.1990 – 3 StR 112/90.

Unser Tipp

Haben Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß, Handyverstoß o.Ä.) oder eine Beschuldigtenanhörung wegen einer Verkehrsstraftat (Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Verkehrsunfallflucht, Verbotene Kraftfahrzeugrennen, fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung (nach Verkehrsunfall), Fahren ohne Fahrerlaubnis) erhalten, empfiehlt sich eine rechtliche Überprüfung des Falls durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er wird Akteneinsicht nehmen, anhand des Akteninhaltes die Verteidigungsmöglichkeiten prüfen und sodann mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie abstimmen.

Weitere Informationen zu den Verteidigungsmöglichkeiten in verkehrsrechtlichen Bußgeld- und Strafverfahren finden Sie in unserem Glossar.

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